VOLKSSOLIDARITÄT - Soziale Dienste Oberes Vogtland e. V.

Tochtergesellschaft Sozialwerk Vogtland gemeinnützige Betreuungsgesellschaft mbH Klingenthal
 

FAQ - Häufig gestellte Fragen


Wie geht es ab dem 12.05.2021 in den KiTa's und Horten weiter?

Die Kindereinrichtungen und Horte gehen ab 12.05.2021 aufgrund der Inzidenzunterschreitung unter 165 an 5 aufeinanderfolgenden Tagen wieder in den eingeschränkten Regelbetrieb.


Wann herrscht eingeschränkter Regelbetrieb, wann Notbetreuung?

Eine Verschärfung der Maßnahmen und somit die Einführung der Notbetreuung tritt 2 Tage nachdem der Inzidenzwert an 3 aufeinanderfolgenden Tagen über 165 liegt in Kraft (3 + 2). Eine Lockerung der Maßnahmen und somit die Einführung des eingeschränkten Regelbetriebes tritt 2 Tage nachdem der Inzidenzwert an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unter 165 liegt in Kraft (5 + 2). Um diesen Wechsel darzustellen, haben wir uns für das "Ampelsystem" auf unseren Eltern Infos entschieden.

Rot - Notbetreuung
Gelb - eingeschränkter Regelbetrieb
Grün - Regelbetrieb


Kann mein Kind zur Notbetreuung kommen, obwohl kein Elternteil zu einer systemrelevanten Berufsgruppe laut Anlage 1 & 2 zählt?

Hierzu hat das Landratsamt Vogtlandkreis eine Feststellungs- / Beratungsstelle eingerichtet. Die entsprechenden Ansprechpartner sind telefonisch wie folgt zu erreichen:

Frau Scholze - Montag bis Freitag - 03741 300 3373

Frau Küchler - Montag - 03741 300 3373
Frau Küchler - Dienstag - 03741 300 3056
Frau Küchler - Mittwoch bis Freitag - 03741 300 3056


Wie ist ab 26.04.2021 die Regelung bei der Bringe- und Abholsituation in Verbindung mit dem Betretungsverbot (Negativ-Nachweis)?

Die Einrichtungen Abenteuerland, Hort Erlbach, Wirtsbergwichtel, Kegelbergvilla und die Gruppen III, IV & V der Einrichtung Sonnenblick können Ihre Kinder an der Tür nach Klingeln entgegennehmen. Das heißt, es erfolgt eine Übergabe im Außengelände. Ein Negativ-Nachweis ist in diesem Fall lediglich für Kinder ab 7 Jahren notwendig.

In der Einrichtung Kinderland und für die Gruppen I & II der Einrichtung Sonnenblick muss Ihr Kind bis zur Garderobe gebracht und am Eingang des Gruppenzimmers übergeben werden. Das heißt, dass die bringenden Personen und die Kinder ab 7 Jahren einen Negativ-Nachweis benötigen.

Gründe dafür sind die Einrichtungsgröße, die weitreichenden Öffnungszeiten trotz begrenzter Personalkapazität und die damit verbundene Einhaltung der Aufsichtspflicht.

Diese Regelungen können nur bei voller Personalstärke gewährleistet werden. Änderungen werden über die Einrichtungen kommuniziert. 


Wenn bspw. ich als Mutter mein Kind früh in die KiTa bringe und Nachmittag ein anderer Abholberechtigter mein Kind abholt, benötigen dann beide einen Negativ-Nachweis?

Ja. Denn der Negativ-Nachweis gilt für JEDE Person, welche das Gebäude einer unserer Einrichtungen betritt.


Werden die Kinder des Frühhortes getestet?

Da die Kinder, welche unseren Frühhort besuchen, am Wochenanfang vor der Testung in der Schule bereits eine unserer Einrichtungen besuchen, haben wir hierfür in Absprache mit der Grundschule Markneukirchen eine Regelung gefunden. 

Sofern kein Negativ-Nachweis (max. 72 Stunden alt) Ihrerseits vorgezeigt werden kann, erfolgt zum ersten Frühhort am Wochenanfang eine Testung innerhalb unserer Horte (Kinderhort "Am Schwarzbach" & Schulhort "Abenteuerland"). Alle weiteren Tests der laufenden Woche erfolgen innerhalb der Schule.

Es handelt sich hierbei um Selbst-Tests (sogenannte "Nasen- Popel-Test"), welche unter Aufsicht eigenständig durch die Kinder durchgeführt werden können. Die Tests stellt die Grundschule Markneukirchen zur Verfügung. Hier die offizielle Meldung.

Dass die Kinder den Selbst-Test durchführen können, benötigen wir außerdem die Einverständniserklärung von mind. einer sorgeberechtigten Person. Diese ist vor Beginn der ersten Testung ausgefüllt vorzuzeigen.


Wie ist die Regelung der Elternbeiträge für die Notbetreuung ab 26.04.2021?

Für jede Woche der Nicht-Inanspruchnahme der Notbetreuung erfolgt die Erstattung der Elternbeiträge zu einem Viertel des jeweiligen Monatsbeitrages.
Bei Inanspruchnahme der Notbetreuung erfolgt die Berechnung auf Grundlage der Satzung der Stadt Markneukirchen.


Wie ist die Regelung der Elternbeiträge für den eingeschränkten Regelbetrieb ab 06.04.2021?

Der Elternbeitrag ist laut Satzung in Verbindung mit dem Betreuungsvertrag zu entrichten.


Wie ist die Regelung der Elternbeiträge für die Notbetreuung ab 01.03.2021?

Laut offiziellem Schreiben des LRA Vogtlandkreis in Absprache mit dem Sächsischen Landkreistag wird die Erstattung der Elternbeiträge analog zu der landesweiten Notbetreuungsregelung vom 14.12.2020 bis 14.02.2021 ablaufen.
Im Detail siehe hierzu unseren Aushang zur Regelung der Elternbeiträge ab 01.03.2021.


Wie kann ich bei leichten Krankheitssymptomen abschätzen, ob ich mein Kind in die KiTa bringen kann?

Hierzu gibt es eine Empfehlung des Sächsischen Staatsministerium für Kultus in Zusammenarbeit mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt (LINK).


Wo muss das Formblatt zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit für die Notbetreuung abgegeben werden?

Direkt in der entsprechenden Einrichtung. Die entsprechende Einrichtungsleitung entscheidet dann über die Notbetreuung.


Wie erfolgt die Schülerbeförderung?

Die Eltern melden den Bedarf bei der Schule bzw. direkt beim ÖPNV (Rufnummer 03744 - 19449) an. Ein Beförderung wird dann durch den ÖPNV sichergestellt werden.


Müssen Kinder, die Symptome einer Infektion mit COVID-19 zeigen, einen Corona-Test machen?

Nein. Eine Pflicht, sein Kind testen zu lassen, gibt es nicht. Allerdings dürfen Kinder mit Symptomen, die auf eine Infektion mit COVID-19 schließen lassen, die Kita so lange nicht betreten, wie Ansteckungsgefahr besteht. In den meisten Bundesländern dürfen die Kinder mit leichten Erkältungssymptomen die Kita wieder betreten, wenn sie 24 Stunden symptomfrei und in gutem Allgemeinzustand sind. Ein ärztliches Attest ist in den meisten Bundesländern nicht erforderlich. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrem örtlichen Gesundheitsamt, wann Kinder, die wegen Erkältungssymptomen zu Hause bleiben mussten, wieder in die Kita kommen dürfen. Denn das kann durchaus vom Infektionsgeschehen und den Inzidenzwerten in den jeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen abhängig sein. 


Was geschieht mit den Beiträgen für die Zeiten, in denen die Einrichtungen bzw. einzelne Gruppen geschlossen sind oder mein Kind aufgrund häuslich angeordneter Quarantäne zuhause bleiben musste?

Bei den Elternbeiträgen gilt grundsätzlich, dass eine Erstattung des Beitrages zur Betreuung der Kinder bei Quarantäne und auch bei einer Schließung aufgrund der Folgen der Pandemie nicht durch das Land Sachsen vorgesehen ist. Diese Regelung galt nur für die Monate April und Mai 2020.

Die Entscheidung über die Teilsenkung oder Erstattung des Beitrages liegt einzig und allein bei der Stadt Markneukirchen – da diese die Elternbeitragssatzung durch einen Stadtratsbeschluss erlässt.

Für Einrichtungs- bzw. Gruppenschließungen hat die Stadt Markneukirchen am 26.02.2021 folgendes beschlossen:

Per Antrag kann für die entsprechenden Schließzeiträume ein Erstattungsantrag an die Sozialwerk Vogtland g GmbH postalisch gestellt werden. Die Rückerstattung erfolgt nach Tagessätzen.

Die Anträge finden Sie hier: Kinderland - Link // Sonnenblick - Link // Kegelbergvilla - Link // Hort Erlbach - Link

Die Frist zur Antragstellung endet zum 31.03.2021.


Wie erfahre ich ab und bis wann eine Einrichtung / Gruppe geschlossen ist? (Krisenmanagement)

Nach Absprache mit dem Gesundheitsamt und sobald Ihr Kind Kontakt mit einer Corona-positiven Person innerhalb der Einrichtung hatte, werden Sie umgehend telefonisch von den Mitarbeiterinnen der betreffenden Einrichtung über die geltenden Maßnahmen informiert.

Erweiterte Schließungen, eventuelle Änderungen und Informationen finden Sie tagaktuell auf folgenden Kanälen:

Als PDF-Download-Link auf unserer Homepage (https://www.sozialwerk-vs.de/Corona-Info-s)

Auf unserer Facebook Seite als Beitrag (www.facebook.com/SozialwerkVogtland)

Des Weiteren werden regelmäßig die Elternräte per Mail über Neuerungen informiert, mit der Bitte, die Informationen über vorhandene WhatsApp Gruppen zu verbreiten.


Wie verfahre ich im Falle einer COVID-19 Positiv-Meldung?

In dem Zuge der Positivmeldung werden durch uns die Kontaktpersonen 1. Grades ermittelt (K1). Grundlage für diese Ermittlung ist ein mindestens 15-minütiger Face-to-Face-Kontakt. Mit diesen Erkenntnissen werden nach Absprache mit dem Gesundheitsamt die weiteren Maßnahmen festgelegt. Die Informationen werden anschließend den Eltern telefonisch durch die Einrichtungsleitung übermittelt. Des Weiteren werden aktuelle Informationen auf unserer Homepage und auf Facebook veröffentlicht.


Wann erfolgt eine schriftliche Bestätigung des Gesundheitsamtes über den Zeitraum der Quarantäne nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person?

Nach Angabe des Gesundheitsamtes Vogtlandkreis sind diese aufgrund der gehäuften Fälle mit der Nachverfolgung in Verzug. Eine schriftliche Bestätigung kann erfahrungsgemäß auch erst nach Beendigung der eigentlichen Quarantäne oder noch später erfolgen.

Bei Fragen zu Quarantäne und den schriftlichen Bestätigungen wenden Sie sich bitte per Mail an folgende Adresse: coronateam-oelsnitz@vogtlandkreis.de.


Was ist bei der Rückkehr eines Kindes nach Quarantäne in die KiTa notwendig?

Es reicht eine Kopie des Quarantänebescheides durch das Gesundheitsamt, in welchem die Dauer der angeordneten Quarantäne angegeben ist. Ein Negativtest ist nicht notwendig. Jedoch sollte darauf geachtet werden, dass das Kind symptomfrei ist.


Was mache ich, wenn ich bis zur Rückkehr meines Kindes nach Quarantäne in die KiTa noch keine schriftliche Quarantäneanordnung erhalten habe?

Auf Vertrauensbasis kann das Kind trotzdem in unserer Einrichtung betreut werden. Voraussetzung hierfür ist natürlich ebenfalls die Symptomfreiheit des Kindes. Sobald Sie die Quarantäneanordnung schriftlich erhalten haben, muss diese in der entsprechenden Einrichtung nachgereicht werden.


Wann greift die Regelung der zusätzlichen Kind krank Tage?

Die neue Regelung der Kind krank Tage ist vorrangig zu nutzen wenn:

1. Die Kindertageseinrichtung geschlossen ist

2. die Gruppe meines Kindes geschlossen ist

3. Ich zuhause bleiben muss um mein Kind zu betreuen, weil ich nicht systemrelevant bin und somit keinen Anspruch auf Notbetreuung habe.

In den o.g. Fällen stellt die KiTa eine Bescheinigung für ihr Kind aus. Dies dient als Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber (ähnlich einem Krankenschein), so dass dieser in dem angegebenen Zeitraum die Lohnfortzahlung aussetzt.
Sie als Eltern müssen ihr Kind formlos bei Ihrer Krankenkasse Kind krank melden und erhalten in dem Zeitraum das Krankengeld von der Krankenkasse.

Eltern können selbst entscheiden, ob sie Kind krank Tage oder eine Entschädigung über die Landesdirektion Sachsen geltend machen.


Was muss ich meinem Arbeitgeber vorlegen, so dass dieser einen Entschädigungsantrag gegenüber der Landesdirektion Sachsen (LDS) stellen kann?

Hierbei gibt es 2 verschiedene Varianten:

1.    Erstattung wegen Verdienstausfall aufgrund von Quarantäne/Tätigkeitsverbot

a.   Sollten Sie selbst einen Quarantänebescheid bekommen (z.B. weil Ihr Kind einen COVID-19 Positiv-Test hatte und Sie als K1 eingestuft sind), so benötigt Ihr Arbeitgeber lediglich Ihren eigenen Quarantänebescheid.

b.   weitere Infos unter https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854

2.    Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen

a.   Sollten Sie selbst zuhause bleiben müssen (z.B. weil Ihr Kind aufgrund der Schließung einer KiTa / Betreuungsgruppe nicht betreut werden kann), so benötigt Ihr Arbeitgeber in Kopie Folgendes:
die Schließungsbestätigung des Trägers (
https://www.sozialwerk-vs.de/Corona-Info-s)
falls zutreffend den Quarantänebescheid des Kindes
die Geburtsurkunde bzw. den Reisepass des Kindes
den Betreuungsvertrag des Kindes
Erklärung des anderen Sorgeberechtigten zur Überprüfung der Notbetreuungsmöglichkeit (https://www.sozialwerk-vs.de/Corona-Info-s)
ggfls. eine Aufstellung der Betreuungstage und -zeiten

b.   weitere Infos unter https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854


Wird die Schließungsbestätigung - ausgestellt von der Sozialwerk Vogtland g GmbH - offiziell von der Landesdirektion Sachsen zur Geltendmachung von Entschädigungen anerkannt?

Ja. Da das Gesundheitsamt keine offizielle Schließung einer KiTa veranlasst, sondern nur Personenkreise unter Quarantäne stellt, ist die Schließungsbestätigung - ausgestellt vom entsprechenden Träger oder der Kommune - ausreichend für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche.



 
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